Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Juli 2013

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsdefinition

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a) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

b) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 310, Abs. 1 BGB.

c) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

d) Individualsoftware ist für individuelle Bedürfnisse des Auftraggebers hergestellte Software. Der Begriff umfasst auch an individuelle Bedürfnisse des Auftraggebers umfangreich angepasste Standardsoftware und Hardware, wenn diese gleichzeitig Vertragsgegenstand ist.

2. Angebote, Testsoftware, Auftragserteilung, Auftragsabwicklung

a) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind stets unverbindlich, Angebote des Auftraggebers gemäß §145 BGB können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.

b) Dem Auftraggeber zur Probe überlassene Software dient ausschließlich unverbindlichen Testzwecken und für die Dauer von 30 Tagen, vgl. auch Ziff. 5 Abs. a). Ihre Übergabe enthält kein Angebot eines Kaufs auf Probe. Die Software bleibt unser Eigentum und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Herstellung von Kopien ist untersagt, es sei denn für eigene Datensicherungszwecke. Die Rückgabe hat vorbehaltlich unseres Rechts auf jederzeitige Zurückforderung unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die infolge der Überlassung entstehen.

c) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

d) Unsere Lieferpflicht steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; wir können daher vom Vertrag zurücktreten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und ohne unser Verschulden von unseren Lieferanten im Stich gelassen werden.

e) Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns in der Auftragsdurchführung im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu unterstützen, z. e. indem er uns – für die Dauer eines Projekts eine Kontaktperson benennt, welche für alle im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen bevollmächtigt ist; – Mitarbeiter, Arbeitsräume und Arbeitsmittel wie z. B. richtige, vollständige und rechtzeitige Informationen und Unterlagen, Hard- und Software, (Test-)Daten und Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeit (inkl. Operating, Systemunterstützung) und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt und vor Installationsarbeiten unaufgefordert Datensicherungen auf externen Datenträgern durchführt; – unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu seiner Hard- und Software gewährt; wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggeber sämtliche nachteiligen Folgen und Kosten, vgl. hierzu auch Ziff. 3.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

a) Unsere Leistungen und Lizenzen werden nach den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet. Ist Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart und sind besondere Stundensätze nicht vereinbart, so gelten die Stunden-, Tages- oder Monatssätze aus den von uns zur Zeit der Leistung verwendeten Preislisten als vereinbart.

b) Wird zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich, z. B. weil der Auftraggeber Informationen oder Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig beibringt, Anpassungsarbeiten erforderlich werden oder kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist, so ist dieser nach dem Zeitaufwand gesondert zu vergüten; vorstehend Abs. a) gilt hierfür entsprechend.

c) Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise und ohne Abzug und gelten ab Werk. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert berechnet.

d) Unsere Vergütung für die Überlassung von Standardsoftware wird mit Lieferung fällig und in Rechnung gestellt. Unsere Vergütung für die Überlassung von Individualsoftware wird fällig und in Rechnung gestellt bei Abnahme, zu der der Auftraggeber nach angemessener Erprobung verpflichtet ist. Individualsoftware gilt dabei mangels eines Widerspruchs des Auftraggebers als abgenommen mit Ablauf einer hierfür vereinbarten Frist, bei Fehlen einer besonderen Fristvereinbarung mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen, die mit unserer schriftlichen Mitteilung, dass wir unsere Leistungen vollständig erbracht haben, zu laufen beginnt. Wir sind dabei verpflichtet, den Auftraggeber in unserer Mitteilung auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.

e) Wir sind berechtigt, auf unsere Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Fälligkeit der Vergütung eine Abnahme voraussetzt. Sind im Vertrag Abschlagsraten nicht ausdrücklich vereinbart, so sind wir berechtigt, Abschläge in Höhe des Zeit- und Kostenaufwandes entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand monatlich abzurechnen. Das gilt insbesondere für solche Aufträge, die eine voraussichtliche Bearbeitungszeit von mehr als zwei Monaten in Anspruch nehmen, für laufende Arbeiten, Arbeiten nach Zeitpauschalen sowie für Nebenkosten und Auslagen.

f) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von zwei Woche ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen nach Mahnung geltend zu machen.

g) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen und/oder sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

h) Alle Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks, die wir als Zahlungsmittel ablehnen können, gelten erst ab Einlösung als Zahlung. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, gehen Diskontspesen, Zinsen, Provision, Stempel- und Einzugsspesen stets zu Lasten des Auftraggebers.

i) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Gleiches gilt für die Ausübung von Rechten gemäß §§ 273, 320, 478 BGB, 369 HGB durch den Auftraggeber.

4. Lieferzeit, Lieferumfang, Lieferverzug

a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Beibringung aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, deren Klarstellung und die endgültige Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang etwa vereinbarter Zahlungen voraus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betreffende Software rechtzeitig unseren Betrieb verlassen hat; ist eine Installation der Software durch uns vereinbart, gilt die Lieferfrist mit Beginn der Installationsarbeiten als eingehalten. Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen.

b) Die Lieferung von Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm dem Auftraggeber durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen wird. Die Lieferverpflichtung umfasst nicht die Lieferung der Herstellerdokumentation und der Quellcodes. Bezüglich der mitzuliefernden Benutzerdokumentation bleibt es uns vorbehalten, diese ganz oder teilweise auf Datenträgern gespeichert zu überlassen; insoweit gilt Satz 1 entsprechend.

c) Es ist Aufgabe des Auftraggebers, gelieferte Software unverzüglich in Betrieb zu nehmen. Einsatzvorbereitung, Installation, Anpassungsarbeiten, Einweisung, Schulung und Beratung sind nicht Gegenstand des Leistungsumfangs und werden deshalb, wenn gewünscht, dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

d) Bei Versand der Bestellung erfolgt diese stets für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die zur Versendung bestimmten Personen über, auch wenn es sich hierbei um unsere Mitarbeiter handelt.

e) Verzögerungen, die durch maschinelle Schäden an Anlagen, durch höhere Gewalt (z. B. Arbeitskampf, Stromausfall etc.) oder durch unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Material- oder Personalbeschaffung (z. B. durch Krankheit o. Ä.) hervorgerufen werden, verlängern die von uns angegebene Lieferfrist um diesen Zeitraum. In solchen Fällen haben wir jedoch den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Wir haben ferner Verzögerungen nicht zu vertreten, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber beruhen.

f) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Mängelhaftung

a) Die Beschreibungen von Software, insbesondere in Werbematerial, Systembeschreibungen, Bedienungsanleitungen, Benutzerdokumentationen o. Ä. enthalten, die probeweise Überlassung von Software begründet keine Zusicherungen von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf immer unserer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung.

b) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auftraggeber müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Macht der Auftraggeber Mängel geltend, so hat er uns unverzüglich und schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen mitzuteilen, wie sich diese Mängel bemerkbar machen.

c) Bei von uns zu vertretenden Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Vertragspreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

d) Das Risiko für die Kompatibilität von gelieferter Software mit dem beim Auftraggeber vorhandenen oder von ihm anzuschaffenden Hardwaresystem oder deren Betriebssystemen trägt ausschließlich der Auftraggeber. Wir übernehmen hierfür keinerlei Haftung. Keine Gewähr wird auch in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung.

e) Die Mängelansprüche des Auftraggebers erlöschen, wenn sie durch dessen Eingriff in die Bedienungs- oder Systemumgebung (mit)verursacht wurden, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

f) Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr, gerechnet bei der Lieferung von Hardware und Standardsoftware ab Ablieferung, bei Individualsoftware gerechnet ab der Abnahme. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

g) Mängelansprüche gegen uns sind nicht abtretbar.

h) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehend Abs. c) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegen uns bestehende Ansprüche sind nicht abtretbar.

6. Eigentum, Urheberrecht, Nutzungsrecht

a) An Programmen, einschließlich daraus abgeleiteter Programme oder Programmteile sowie den dazugehörenden Dokumentationen verbleiben das Eigentum, Urheberrechte einschließlich aller Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte und alle sonstigen Rechte bei uns oder unseren Lieferanten. Der Auftraggeber erhält an den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, soweit sich nichts anderes aus dem Vertragszweck ergibt oder ausdrücklich vereinbart ist. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf den Einsatz der Programme auf der im Vertrag bestimmten Hardware. Die Nutzung der Programme auf anderer als der vertraglich festgelegten Hardware ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig, die von der Zahlung einer gesonderten, angemessenen Vergütung abhängig gemacht werden kann.

b) Sonstige Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware und/oder übertragbare Nutzungsrechte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Auftraggeber die Forderung aus einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in ein mit seinem Abkäufer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; Gleiches gilt für den kausalen Saldo im Fall des Konkurses des Auftraggebers. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

c) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der frei zugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Geheimhaltung

a) Der Auftraggeber darf von uns gelieferte Programme, Dokumentationen und andere Unterlagen sowie Kopien hiervon weder kopieren (Ausnahme: zu Sicherungszwecken), publizieren noch sonst wie preisgeben oder Dritten zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder solche Personen, die sich zur vertragsmäßigen Nutzung der Programme für den Auftraggeber bei diesem aufhalten. Im Übrigen ist der Auftraggeber zu strengster Geheimhaltung bezüglich der Programme und der Dokumentationen verpflichtet, wobei er seine Mitarbeiter in entsprechender Weise schriftlich zu verpflichten und das uns auf Verlangen nachzuweisen hat. Verstößt der Auftraggeber gegen eine dieser Verpflichtungen, so hat er uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe der Auftragssumme zu bezahlen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten.

8. Schlussbestimmungen über Lizenz- und Dienstleistungsbedingungen

Alle Angebote von Salomon SpeedCats GmbH sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt  ist. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel genügt. Auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt für den Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

Ist eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Der Auftraggeber und Salomon SpeedCats GmbH verpflichten sich jedoch, unverzüglich die nichtige Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen.